Steuerberatung für Ärzte

Steuerberatung - spezialisiert auf Ärzte

Wir betreuen Ärzte (angestellte und niedergelassene Ärzte, Gemeinschaftspraxen und MVZ). Die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung steht im Vordergrund. Steuerberatung ist für uns: Mehr als Steuererklärung.

Ihre Patienten sollten im Mittelpunkt stehen, wir kümmern uns um die steuerliche und wirtschaftliche Beratung und Organisation. 

Unsere "Standards" im Bereich Buchhaltung / Steuern

  • Übernahme aller Kontakte mit dem Finanzamt und anderen Behörden
  • Personalabrechnung einschließlich Klärung der damit verbundenen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen
  • Buchhaltung
  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen
  • Vorjahresvergleich
  • Hinweise auf Verbesserungspotenziale
  • Steueroptimierung
  • Vorschau auf das Quartals- und Jahresergebnis und Optimierung
  • Gewinnermittlung, Bilanzen und Steuererklärung

Der niedergelassene Arzt als Unternehmer

Als Arzt müssen Sie unternehmerisches Denken erst erlernen, trotzdem wird es von Anfang an von Ihnen erwartet. Damit Sie nicht erst aus Ihren Fehlern lernen, sollten Sie bereits zu diesem Zeitpunkt auf einen unabhängigen Berater vertrauen. Der Zeitaufwand, den Sie persönlich mit steuerrechtlichen Recherchen verbringen, wird Ihnen nicht vergütet - und der ist meist erheblich höher als der eines erfahrenen Beraters.

Wir unterstützen Sie entsprechend Ihrer persönlichen und beruflichen Lebensweise.

  • Gründungs- und Finanzierungsberatung
  • Praxiskauf mit Bewertung der zu kaufenden Arztpraxis
  • Laufende steuerliche Beratung
  • Buchhaltung online
  • Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Beratung bei Aufnahme oder Anstellung von Ärzten
  • Laufende Erfolgskontrolle und Strategieberatung
  • Jahresabschluss, Steuererklärungen
  • Beratung bei Umstrukturierungen 
  • Praxisverkauf

Darüber hinaus optimieren wir Ihre private Steuer. Wir berücksichtigten Ihre private Lebenssituation und stehen Ihnen auch hier beratend zur Seite, ob Assistenzarzt, Facharzt, Oberarzt oder Chefarzt.

Sonderfall: Umsatzsteuer

Sind Ärzte verpflichtet eine Umsatzsteuererklärung abzugeben und Umsatzsteuer abzuführen?

Grundsätzlich können alle Leistungen eines Arztes, die mit der originär heilberuflichen Tätigkeit nicht unmittelbar in Verbindung stehen, zu einer Umsatzsteuerpflicht des Arztes führen. Vorausgesetzt, diese Umsätze übersteigen nicht die Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro. 

Sie meinen, diese Grenze erreichen Sie nicht?

Rechnen Sie einmal nach. Umsatzsteuerpflichtig können z.B. sein:

  • Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
  • Bescheinigungen und Bestätigungen für Kindergärten, Schulen, Behörden
  • Gutachten für Rentenkassen und Berufsgenossenschaften
  • Angebotene Kurse für Adipositas-Patienten oder zur Raucherentwöhnung
  • Photovoltaikanlagen
  • Steuersparmodelle wie ein NATO-Haus

Nicht umsatzsteuerpflichtig sind (nur) Leistungen, die originär der Vorbeugung, Diagnose, Heilung oder Linderung von Leiden dienen.

Vorsicht bei Reverse-Charge

Selbst wenn Sie die Kleinunternehmergrenze nicht überschreiten, können Sie als Arzt zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet sein. So haben Käufer einer Ware oder Dienstleistung die Mehrwertsteuer in bestimmten Fällen für die an ihn erbrachte Leistung direkt an das Finanzamt abzuführen. Betroffen sind etwa Ärzte, die

  • entweder im EU-Ausland medizinische Datenbanken nutzen oder Geräte einkaufen
  • im In- oder EU-Ausland Gold einer bestimmten Beschaffenheit einkaufen oder
  • im In- oder EU-Ausland konservative Röntgengeräte einsetzen, deren Abfälle Edelmetallverbindungen enthalten. 
Die Rechnung des ausländischen Unternehmers enthält nur den Nettobetrag. Umsatzsteuer weist er nicht aus, muss aber auf die Steuerschuld hinweisen. Die Umsatzsteuer hat der Käufer oder Leistungsempfänger im Inland abzuführen. Siehe Beispiel aus der Ärztezeitung vom 14.03.2011 (Link).

 

Telefon 089 652001

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